I.
In der Hauptsache streiten die Parteien darüber, ob das zwischen ihnen seit 1. Juni 1999 bestehende Arbeitsverhältnis durch eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 24. Mai 2007 sowie eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 17. Oktober 2007 beendet worden ist, über die Verpflichtung der Beklagten zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Klägers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigungsschutzanträge, über Zahlungsansprüche des Klägers aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für die Monate Juni 2007 bis Oktober 2007 sowie Bonuszahlungen für das Jahr 2006 und Erstattungsansprüche des Klägers betreffend Arztrechnungen aus dem Monat März 2007.
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