LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.08.2008
5 Sa 52/08
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 1 Satz 2 ; ArbGG § 62 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 363
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 31.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 226/07

Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 62 Absatz 1 Satz 3 ArbGG; Verhältnis zwischen § 62 Absatz 1 Satz 2 ArbGG und § 62 Absatz 1 Satz 3 ArbGG

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.08.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 52/08

DRsp Nr. 2008/18307

Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 62 Absatz 1 Satz 3 ArbGG; Verhältnis zwischen § 62 Absatz 1 Satz 2 ArbGG und § 62 Absatz 1 Satz 3 ArbGG

»Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Arbeitsgerichts kommt auch dann in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im ersten Rechtszug einen Schutzantrag nach § 62 Absatz 1 Satz 2 ArbGG zu stellen (entgegen LAG Berlin-Brandenburg 23. August 2007 - 15 Sa 1630/07 - NZA-RR 2008, 42 = LAGE ArbGG 1979 § 62 Nr. 33).«

Normenkette:

ArbGG § 62 Abs. 1 Satz 2 ; ArbGG § 62 Abs. 1 Satz 3 ;

Gründe:

I.

In der Hauptsache streiten die Parteien darüber, ob das zwischen ihnen seit 1. Juni 1999 bestehende Arbeitsverhältnis durch eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 24. Mai 2007 sowie eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 17. Oktober 2007 beendet worden ist, über die Verpflichtung der Beklagten zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Klägers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigungsschutzanträge, über Zahlungsansprüche des Klägers aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für die Monate Juni 2007 bis Oktober 2007 sowie Bonuszahlungen für das Jahr 2006 und Erstattungsansprüche des Klägers betreffend Arztrechnungen aus dem Monat März 2007.