LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.03.2023 15 TaBV 1/22
Normen:
Zusatztarifvertrag Nr. 16 v. 21.12.2004 (i.d.F.v. 06.12.2007) § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 07.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 25 BV 58/21
Einstellung eines Arbeitnehmers i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVGEingliederung eines Arbeitnehmers in einen BetriebBetriebsverfassungsrechtliche Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einem BetriebTätigkeit des Arbeitnehmers für mehrere Betriebe eines UnternehmensRechtsprobleme bei betriebsverfassungsrechtlicher Mehrfachzuordnung eines Arbeitnehmers zu mehreren BetriebenRechtsdogmatische Bedenken gegen Mehrfachzuordnungen von Arbeitnehmern zu mehreren Betrieben eines Unternehmens
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2023 - Aktenzeichen 15 TaBV 1/22
DRsp Nr. 2023/12889
Einstellung eines Arbeitnehmers i.S.d. § 99 Abs. 1BetrVGEingliederung eines Arbeitnehmers in einen BetriebBetriebsverfassungsrechtliche Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einem BetriebTätigkeit des Arbeitnehmers für mehrere Betriebe eines UnternehmensRechtsprobleme bei betriebsverfassungsrechtlicher Mehrfachzuordnung eines Arbeitnehmers zu mehreren BetriebenRechtsdogmatische Bedenken gegen Mehrfachzuordnungen von Arbeitnehmern zu mehreren Betrieben eines Unternehmens
1. Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebe und ist ein Arbeitnehmer in einen dieser Betriebe eingegliedert, löst nicht schon eine Vor- oder Zuarbeit dieses Arbeitnehmers für den arbeitstechnischen Zweck eines anderen Betriebs die zusätzliche Eingliederung dieses Arbeitnehmers in den anderen Betrieb aus. Erforderlich für die zusätzliche Eingliederung in den anderen Betrieb ist vielmehr eine regelmäßige Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern dieses anderen Betriebs (Anschluss an BAG 14.06.2022 - 1 ABR 13/21).
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