VG Freiburg - Urteil vom 21.11.2017
3 K 4215/16
Normen:
LVOPol § 11 Abs. 1 Nr. 1; LBG § 16 Abs. 2 S. 2; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2; BeamtStG § 9; AGG § 8 Abs. 1; AGG § 10 S. 3 Nr. 3; RL 2000/78/EG Art. 4 Abs. 1; RL 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1;

Einstellungsaltersgrenze; Gestaltungsspielraum; Körperliche Eignung; Polizeidiensttauglichkeit

VG Freiburg, Urteil vom 21.11.2017 - Aktenzeichen 3 K 4215/16

DRsp Nr. 2017/17544

Einstellungsaltersgrenze; Gestaltungsspielraum; Körperliche Eignung; Polizeidiensttauglichkeit

Die Einstellungshöchstaltersgrenze des § 11 Abs. 1 Nr. 1 LVOPol ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

LVOPol § 11 Abs. 1 Nr. 1; LBG § 16 Abs. 2 S. 2; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2; BeamtStG § 9; AGG § 8 Abs. 1; AGG § 10 S. 3 Nr. 3; RL 2000/78/EG Art. 4 Abs. 1; RL 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes.

Der am 01.05.1986 geborene Kläger bewarb sich am 16.06.2015 um Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst als Polizeimeisteranwärter. Mit Schreiben vom 15.04.2016 erteilte die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg (im Folgenden: Hochschule) dem Kläger aufgrund des von ihm im Auswahltest erreichten Ergebnisses eine Einstellungszusage für den Herbst 2016 unter dem Vorbehalt, dass keine - etwa krankheitsbedingte - Hinderungsgründe bekannt würden. Der Termin für die polizeiärztliche Auswahluntersuchung zur Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit werde noch bekannt gegeben.