LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.12.2013
L 18 KN 364/10
Normen:
SGB VI § 201 Abs. 3; SGB IV § 26 Abs. 2; SVO/DDR § 62; SGB IV § 28f Abs. 1; SGB IV § 28f Abs. 5 S. 1; SVO/DDR § 63; EinigVtr Art. 19 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 29.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KN 80/09

Einstufung eines Betriebs durch die Oberste Bergbaubehörde der DDR als bergbaulicher Betrieb und Versicherung der Werktätigen in der bergbaulichen bzw. knappschaftlichen Versicherung(Teil-)Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur knappschaftlichen (bergbaulichen) Rentenversicherung für eine BeschäftigteErstattung eines zu Unrecht entrichteten Differenzbetrags zwischen der allgemeinen und der bergbaulichen RentenversicherungTätigkeit der Versicherten als Telefonistin bis zum 31.10.1991Wirksamkeit von vor dem Beitritt ergangenen Verwaltungsakten der DDRVoraussetzungen für den personengebundenen Besitzstandsschutz der VersichertenZulässigkeit einer unbezifferten LeistungsklagePassivlegitimation der Bundesknappschaft

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.2013 - Aktenzeichen L 18 KN 364/10

DRsp Nr. 2014/15566

Einstufung eines Betriebs durch die Oberste Bergbaubehörde der DDR als bergbaulicher Betrieb und Versicherung der Werktätigen in der bergbaulichen bzw. knappschaftlichen Versicherung (Teil-)Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur knappschaftlichen (bergbaulichen) Rentenversicherung für eine Beschäftigte Erstattung eines zu Unrecht entrichteten Differenzbetrags zwischen der allgemeinen und der bergbaulichen Rentenversicherung Tätigkeit der Versicherten als Telefonistin bis zum 31.10.1991 Wirksamkeit von vor dem Beitritt ergangenen Verwaltungsakten der DDR Voraussetzungen für den personengebundenen Besitzstandsschutz der Versicherten Zulässigkeit einer unbezifferten Leistungsklage Passivlegitimation der Bundesknappschaft