OVG Niedersachsen - Beschluss vom 15.01.2024
14 ME 119/23
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 3 S. 1; NkiTaG § 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 27.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 239/23

Einstweilige Anordnung bzgl. der Zuweisung eines Platzes in einer Kindertagesstätte

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.01.2024 - Aktenzeichen 14 ME 119/23

DRsp Nr. 2024/753

Einstweilige Anordnung bzgl. der Zuweisung eines Platzes in einer Kindertagesstätte

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 3. Kammer - vom 27. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB VIII § 24 Abs. 3 S. 1; NkiTaG § 20 Abs. 1;

Gründe

Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 27. Oktober 2023 bleibt ohne Erfolg.

1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem 1. November 2023 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 31. Juli seines Schuleintrittsjahres einen Platz in der Kindertagesstätte "C. Kindergarten" in A-Stadt, Ortsteil D. (E), zuzuweisen, abgelehnt.