I. 1. Der 1928 geborene Beschwerdeführer ist seit 1971 als wissenschaftlicher Angestellter und Justitiar im öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg tätig. Davor arbeitete er freiberuflich. Nachdem das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 20. Oktober 1993 (NZA 1994, 128) entschieden hatte, daß tarifvertragliche Altersgrenzen nicht mehr uneingeschränkt gültig seien, wurde er auf Antrag über das 65. Lebensjahr hinaus auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt. Er wollte aus wirtschaftlichen Gründen bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres arbeiten. Im August 1994 teilte ihm seine Arbeitgeberin mit, daß das Arbeitsverhältnis aufgrund Art.
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