LSG Chemnitz - Beschluss vom 04.12.2012
3 AS 1000/12 B ER
Normen:
SGB II § 12 Abs. 1; SGB I § 16 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 28 Abs. 1 S. 1; SächsJG § 4; SGG § 7 Abs. 1 S.1; SGB II § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 13.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 2486/12

Einstweilige Anordnung; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Hilfebedürftigkeit; Inanspruchnahme eines Dispositionskredites; Mitteilungspflicht eines Jobcenters; örtliche Zuständigkeit eines Landessozialgerichtes als Beschwerdegericht; Sozialgerichtliches Verfahren; Verwertung von Vermögen

LSG Chemnitz, Beschluss vom 04.12.2012 - Aktenzeichen 3 AS 1000/12 B ER

DRsp Nr. 2013/3480

Einstweilige Anordnung; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Hilfebedürftigkeit; Inanspruchnahme eines Dispositionskredites; Mitteilungspflicht eines Jobcenters; örtliche Zuständigkeit eines Landessozialgerichtes als Beschwerdegericht; Sozialgerichtliches Verfahren; Verwertung von Vermögen

1. Das Sächsische Landessozialgericht ist stets das örtlich zuständige Landessozialgericht für eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichtes Chemnitz, des Sozialgerichtes Dresden oder des Sozialgerichtes Leipzig. Für die Zuständigkeit eines anderen Landessozialgerichtes als Rechtsmittelgericht für eines der drei sächsischen Sozialgerichte gibt es keine Rechtsgrundlage. Auch ein Umzug des Beschwerdeführers in ein anderes Bundesland vor der Beschwerdeeinlegung oder während des Beschwerdeverfahrens begründet nicht die Zuständigkeit des Landessozialgerichtes des Zuzugslandes. 2. Ein ursprünglich zulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, wenn feststeht, dass der Antragsteller keinen durchsetzbaren Hauptanspruch mehr besitzt.