LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.01.2009
15 Sa 2311/08
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 62 Abs. 1 S. 3; ZPO § 707 Abs. 1; ZPO § 719 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 62 Ca 63192/07

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus vorläufig vollstreckbarem Urteil des Arbeitsgerichts bei fehlendem Schutzantrag der Schuldnerin

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.01.2009 - Aktenzeichen 15 Sa 2311/08

DRsp Nr. 2009/26987

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus vorläufig vollstreckbarem Urteil des Arbeitsgerichts bei fehlendem Schutzantrag der Schuldnerin

1. Eine drohende Betriebseinstellung kann die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen. 2. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Arbeitsgerichts kommt regelmäßig auch dann in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im erstinstanzlichen Verfahren einen Schutzantrag nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zu stellen. Die Kammer gibt damit ihre entgegenstehende Entscheidungslinie aus dem Beschluss vom 23.8.2007 - 15 Sa 1630/07 - NZA RR 2008, 42 auf.

Tenor:

wird die Zwangsvollstreckung aus dem am 25. September 2008 verkündeten Urteil des Arbeitsgerichts Berlin - 62 Ca 63.192/07 - einstweilen eingestellt.

Normenkette:

ArbGG § 62 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 62 Abs. 1 S. 3; ZPO § 707 Abs. 1; ZPO § 719 Abs. 1;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht verurteilte den Beklagte zu 2) zur gesamtschuldnerischen Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Höhe von 57.795,- €.

Gegen dieses Urteil hat auch der Beklagte zu 2) Berufung eingelegt. Die Klägerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem vorbezeichneten Urteil.