Der Beklagte hat im Vorprozess (Arbeitsgericht Koblenz, Az.: 4 Ca 1581/05), der sich gegen eine Fa. X sowie gegen einen Herrn T. und eine Frau Z. richtete, Zahlungsansprüche erhoben. Mit rechtskräftigen 2. Versäumnisurteil vom 19.10.2005 wurden die Einsprüche der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 22.06.2005, durch das die drei Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden waren, an den Kläger insgesamt 2.367,05 EUR zu zahlen, zurück gewiesen.
Aus diesem Versäumnisurteil betreibt der nunmehrige Beklagte die Zwangsvollstreckung u.a. gegen den Kläger der hier vorliegenden Zwangsvollstreckungsgegenklage.
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