LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.06.2006
11 Ta 66/06
Normen:
ZPO § 732 Abs. 2 § 750 § 766 § 769 ; ArbGG § 62 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 428/06

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Beschwerdegericht bei fehlendem Titel

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.06.2006 - Aktenzeichen 11 Ta 66/06

DRsp Nr. 2007/11756

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Beschwerdegericht bei fehlendem Titel

Macht der Kläger im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage geltend, dass eine grundlegende Vollstreckungsvoraussetzung (Titel, Klausel, Zustellung) fehlt, kann das Gericht im Rahmen der sofortigen Beschwerde auf den Einstellungsbeschluss sowohl nach § 769 ZPO als auch § 732 Abs. 2 (gegebenenfalls in Verbindung mit §§ 750, 766 ZPO) einstweilige Anordnungen bezüglich der Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens erlassen.

Normenkette:

ZPO § 732 Abs. 2 § 750 § 766 § 769 ; ArbGG § 62 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Beklagte hat im Vorprozess (Arbeitsgericht Koblenz, Az.: 4 Ca 1581/05), der sich gegen eine Fa. X sowie gegen einen Herrn T. und eine Frau Z. richtete, Zahlungsansprüche erhoben. Mit rechtskräftigen 2. Versäumnisurteil vom 19.10.2005 wurden die Einsprüche der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 22.06.2005, durch das die drei Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden waren, an den Kläger insgesamt 2.367,05 EUR zu zahlen, zurück gewiesen.

Aus diesem Versäumnisurteil betreibt der nunmehrige Beklagte die Zwangsvollstreckung u.a. gegen den Kläger der hier vorliegenden Zwangsvollstreckungsgegenklage.