Auf die Beschwerde des Wahlvorstandes des Sozialwerkes St. H e.V. Ruhrgebiet wird der Beschluss desArbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 15.05.2014 – 1 BVGa 8/14 – unter Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert und dem Wahlvorstand Wohnverbund W Suchtkrankenhilfe untersagt, weitere Handlungen vorzunehmen die darauf gerichtet sind, das begonnene Verfahren zur Durchführung der Wahl eines Betriebsrats für den Wohnverbund W Suchtkrankenhilfe in der Region Ruhrgebiet des Sozialwerks St. H e.V. fortzuführen, insbesondere die Wahl am 19.05.2014 für die Wahl eines Betriebsrates durchzuführen.
A.
Der Antragsteller (im Folgenden Wahlvorstand Ruhrgebiet) begehrt im Rahmen eines Beschlussverfahrens gerichtet auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung den Abbruch einer weiteren Betriebsratswahl, die der später gebildete Beteiligte zu 2. (im Folgenden Wahlvorstand W) Ebene einer einzelnen Einrichtung des Arbeitgebers eingeleitet hat.
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