LAG Hamm - Beschluss vom 16.05.2014
7 TaBVGa 17/14
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 2 S. 2; ArbGG § 87;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 15.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 8/14

Einstweilige Verfügung auf Abbruch einer BetriebsratswahlWahl eines Betriebsrats in Teilbereichen mit bereits bestehendem Betriebsrat Voraussichtliche Nichtigkeit einer Betriebsratswahl

LAG Hamm, Beschluss vom 16.05.2014 - Aktenzeichen 7 TaBVGa 17/14

DRsp Nr. 2014/10655

Einstweilige Verfügung auf Abbruch einer Betriebsratswahl Wahl eines Betriebsrats in Teilbereichen mit bereits bestehendem Betriebsrat Voraussichtliche Nichtigkeit einer Betriebsratswahl

Eine Betriebsratswahl kann nur abgebrochen werden, wenn sie sich voraussichtlich als nichtig erweist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Wahlvorstandes des Sozialwerkes St. H e.V. Ruhrgebiet wird der Beschluss desArbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 15.05.2014 – 1 BVGa 8/14 – unter Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert und dem Wahlvorstand Wohnverbund W Suchtkrankenhilfe untersagt, weitere Handlungen vorzunehmen die darauf gerichtet sind, das begonnene Verfahren zur Durchführung der Wahl eines Betriebsrats für den Wohnverbund W Suchtkrankenhilfe in der Region Ruhrgebiet des Sozialwerks St. H e.V. fortzuführen, insbesondere die Wahl am 19.05.2014 für die Wahl eines Betriebsrates durchzuführen.

Normenkette:

ArbGG § 85 Abs. 2 S. 2; ArbGG § 87;

Gründe

A.

Der Antragsteller (im Folgenden Wahlvorstand Ruhrgebiet) begehrt im Rahmen eines Beschlussverfahrens gerichtet auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung den Abbruch einer weiteren Betriebsratswahl, die der später gebildete Beteiligte zu 2. (im Folgenden Wahlvorstand W) Ebene einer einzelnen Einrichtung des Arbeitgebers eingeleitet hat.

1. 2. 3. 1. 2. 3.