LAG München - Urteil vom 14.09.2005
9 Sa 891/05
Normen:
ZPO § 917 § 935 § 940 § 945 ; BetrVG § 102 Abs. 2, 5 ; BGB § 242 § 611 § 613 ; GG Art. 1, 2 ; KSchG § 1 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 11.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 12/05

Einstweilige Verfügung auf Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bei Freistellung durch den Arbeitgeber - Interessenabwägung bei Befriedigungsverfügung

LAG München, Urteil vom 14.09.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 891/05

DRsp Nr. 2006/1648

Einstweilige Verfügung auf Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bei Freistellung durch den Arbeitgeber - Interessenabwägung bei Befriedigungsverfügung

»1. Eine einstweilige Verfügung auf Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist eine Befriedigungsverfügung; mit ihr wird über den Beschäftigungsanspruch selbst entschieden.2. Bei einer Befriedigungsverfügung muss eine Interessenabwägung stattfinden. Hierbei ist in erster Linie der zu erwartende Ausgang des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Bei einer schwierigen und ungeklärten Rechtslage sind die Anforderungen an den Verfügungsgrund erhöht, wogegen bei einer eindeutigen Rechtslage auf erhöhte Anforderungen an den Verfügungsgrund verzichtet werden kann. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, so kommt es auf die Schutzbedürftigkeit des Verfügungsklägers an, so wenn für den Verfügungskläger schwerwiegende Beeinträchtigungen entstünden, deren Hinnahme ihm nicht zumutbar ist. Sind dagegen bei einer offenen Hauptsacheprognose im Einzelfall die Interessen der Parteien von gleichem Gewicht, kommt eine Befriedigungsverfügung nicht in Frage.«

Normenkette:

ZPO § 917 § 935 § 940 § 945 ; BetrVG § 102 Abs. 2, 5 ; BGB § 242 § 611 § 613 ; GG Art. 1, 2 ; KSchG § 1 Abs. 3 ;

Tatbestand: