LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.11.2021
7 TaBVGa 1213/21
Normen:
BetrVG § 14 Abs. 2; BetrVG § 19 Abs. 1; ArbGG § 87 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BVGa 7163/21

Einstweilige Verfügung auf Einsichtnahme in Wahlunterlagen für den BetriebsratAnspruch auf Einsicht in Wahlunterlagen zur BetriebsratswahlAuswirkungen des Wahlgeheimnisses auf Einsicht in Wahlunterlagen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.11.2021 - Aktenzeichen 7 TaBVGa 1213/21

DRsp Nr. 2022/924

Einstweilige Verfügung auf Einsichtnahme in Wahlunterlagen für den Betriebsrat Anspruch auf Einsicht in Wahlunterlagen zur Betriebsratswahl Auswirkungen des Wahlgeheimnisses auf Einsicht in Wahlunterlagen

1. Im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens steht der Arbeitgeberin ein Anspruch auf Einsicht in die Wahlunterlagen zur Betriebsratswahl zu. Dieser ergibt sich aus § 19 WahlO, der eine Pflicht zur Aufbewahrung bis zum Ende der Amtszeit normiert. 2. Die Einsicht in die Wahlunterlagen findet ihre Grenze im Wahlgeheimnis nach § 14 Abs. 1 BetrVG, wonach keine Rückschlüsse auf einzelne Arbeitnehmer möglich sein dürfen. Die Einsicht ist vollständig zu gewähren, wenn dies erforderlich ist.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 05. August 2021 - 6 BVGa 7163/21 - abgeändert und dem Beteiligten zu 2) im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, der Arbeitgeberin vollständige Einsicht in den Wahlakten zur Betriebsratswahl vom 17.06.2021, die der Beteiligte zu 2) aufbewahrt, zu gewähren.

Normenkette:

BetrVG § 14 Abs. 2; BetrVG § 19 Abs. 1; ArbGG § 87 Abs. 1;

Gründe: