LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.05.2021
2 SaGa 1/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 18.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 1/21

Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung aufgrund offensichtlich unwirksamer KündigungKeine Wahrung der obligaten Schriftform bei Kündigung ohne Originalunterschrift

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2021 - Aktenzeichen 2 SaGa 1/21

DRsp Nr. 2022/50

Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung aufgrund offensichtlich unwirksamer Kündigung Keine Wahrung der obligaten Schriftform bei Kündigung ohne Originalunterschrift

Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach §§ 611, 613 i.V.m. § 242 BGB, weil die angegriffenen ersten beiden Kündigungen wegen fehlender Einhaltung der Schriftform offensichtlich unwirksam sind.

Tenor

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18.01.2021 - 2 Ga 1/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren noch über einen Beschäftigungsanspruch des Verfügungsklägers.

Der Verfügungskläger ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrags der Parteien vom 06. Juni 2003 (Bl. 16 - 20 d. A.) nebst einer Ergänzung vom 11. Juli 2007 (Bl. 22, 23 d. A.) als "Leiter Personal- und Sozialwesen" beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 06. Juni 2003 enthält u. a. folgende Regelung:

"(...)

II. Aufgabenbereich:

1. Herr A. wird als Leiter Personal- und Sozialwesen eingestellt und mit einschlägigen Arbeiten nach näherer Anweisung seiner Vorgesetzten bzw. der Unternehmensleitung beschäftigt.

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