LAG München - Urteil vom 03.06.2005
3 Sa 328/05
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 2 § 64 Abs. 7 ; ZPO § 936 § 940 § 943 ; BetrVG § 102 Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 20197/03

Einstweilige Verfügung des Berufungsgerichts bei betriebsverfassungsrechtlichem Weiterbeschäftigungsanspruch - Bestimmbarkeit des Arbeitsplatzes bei Kündigungswiderspruch des Betriebsrates - Erfüllungsbereitschaft des Arbeitgebers und Schuldanerkenntnis

LAG München, Urteil vom 03.06.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 328/05

DRsp Nr. 2005/12504

Einstweilige Verfügung des Berufungsgerichts bei betriebsverfassungsrechtlichem Weiterbeschäftigungsanspruch - Bestimmbarkeit des Arbeitsplatzes bei Kündigungswiderspruch des Betriebsrates - Erfüllungsbereitschaft des Arbeitgebers und Schuldanerkenntnis

»1. Das Landesarbeitsgericht ist als Gericht der Hauptsache für den Erlass einer Einstweiligen Verfügung betreffend einen vom Arbeitnehmer geltend gemachten betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs.5 Satz 1 BetrVG funktionell zuständig, wenn das Arbeitsgericht im Kündigungsschutzprozess, in dem der Arbeitnehmer (zusätzlich) lediglich den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch bei streitigem Arbeitsverhältnis geltend gemacht hat, diesen allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch zusammen mit der Kündigungsschutzklage abgewiesen hat und der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch erstmals im Berufungsverfahren gegen das klageabweisende Ersturteil - im Wege der sog. Klageerweiterung - geltend gemacht wird. Beide genannten Weiterbeschäftigungsansprüche betreffen verschiedene Streitgegenstände.