LAG Hamm - Beschluss vom 08.10.2004
10 TaBV 21/04
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Nr. 1 ; ArbGG § 85 Abs. 2 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 890 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 10.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 (1) BVGa 3/04

Einstweilige Verfügung des Betriebsrates gegen einseitig verhängtes Rauchverbot

LAG Hamm, Beschluss vom 08.10.2004 - Aktenzeichen 10 TaBV 21/04

DRsp Nr. 2005/1348

Einstweilige Verfügung des Betriebsrates gegen einseitig verhängtes Rauchverbot

1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist bei der Einführung eines allgemeinen Rauchverbotes sowie bei der Ausgestaltung und Durchführung dieser Maßnahme betroffen.2. Hat der Arbeitgeber (auch durch Erteilung von Abmahnungen) immer wieder gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates verstoßen, ist der Betriebsrat auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung dringend angewiesen; gerade hieraus ergibt sich auch die besondere Eilbedürftigkeit.3. Wer sich selbst rechtswidrig verhält, kann dem Prozessgegner kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwerfen.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Nr. 1 ; ArbGG § 85 Abs. 2 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 890 ; BGB § 242 ;

Gründe:

A

Im vorliegenden Fall nimmt der Betriebsrat die Arbeitgeberinin im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung hinsichtlich eines einseitig verhängten Rauchverbots in Anspruch.

Die Arbeitgeberinin betreibt ein Unternehmen der metall- und kunststoffverarbeitenden Industrie mit ca. 1500 Beschäftigten.