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Im vorliegenden Fall nimmt der Betriebsrat die Arbeitgeberinin im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung hinsichtlich eines einseitig verhängten Rauchverbots in Anspruch.
Die Arbeitgeberinin betreibt ein Unternehmen der metall- und kunststoffverarbeitenden Industrie mit ca. 1500 Beschäftigten.
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