LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.05.2006
4 Sa 208/06
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6 ; ArbGG § 66 Abs. 1 ; ZPO § 520 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 02.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 5/06

Einstweilige Verfügung, Konkurrentenklage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.05.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 208/06

DRsp Nr. 2006/28113

Einstweilige Verfügung, Konkurrentenklage

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 6 ; ArbGG § 66 Abs. 1 ; ZPO § 520 ;

Tatbestand:

Im Wege der Einstweiligen Verfügung verfolgt der Verfügungskläger nachfolgend Kläger zur Sicherung seiner Rechte in einer so genannten Konkurrentenklage von dem verfügungsbeklagten Land, nachfolgend das beklagte Land, die Unterlassung die Stelle des Leiters der Technischen Abteilung in der Zentralen Universitätsverwaltung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu besetzen. Die Stelle wurde zum 01.04.2006 ausgeschrieben und eine entsprechende Veröffentlichung in der Zeitschrift "Die Zeit", "Trierischer Volksfreund" sowie im Internet auf der Home-Page der Universität. Ausgeschrieben wurde die Stelle des Leiters/Leiterin der Technischen Abteilung (A 15 BBesG/Vergütungsgruppe I a BAT). In der Ausschreibung heißt es weiter wörtlich:

"Für die vielseitige und verantwortungsvolle Tätigkeit suchen wir einen/eine engagierte, kooperative und durchsetzungsfähige Persönlichkeit mit mehrjähriger einschlägiger und fachrichtungsübergreifender Berufserfahrung und ausgeprägter Führungskompetenz.