LAG Köln - Urteil vom 30.07.1999
11 TaBV 35/99
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 5 Satz 4; BetrVG § 77 Abs. 1 Satz 1; BetrVG § 87 Abs. 2 Satz 2; ZPO §§ 935, 940 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Unterlassungsanspruch
BB 2000, 987
NZA 2000, 334
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen Ga 21/99

einstweilige Verfügung; Unterlassungsanspruch des Betriebsrats; Einigungsstelle; Ermessensüberschreitung; Durchführung eines Einigungsstellenspruchs; Flexibilisierung der Arbeitszeit

LAG Köln, Urteil vom 30.07.1999 - Aktenzeichen 11 TaBV 35/99

DRsp Nr. 2000/2175

einstweilige Verfügung; Unterlassungsanspruch des Betriebsrats; Einigungsstelle; Ermessensüberschreitung; Durchführung eines Einigungsstellenspruchs; Flexibilisierung der Arbeitszeit

»1. Einstweilige Verfügungen, die die Durchführung eines Einigungsstellenspruchs verhindern sollen, sind - wenn überhaupt - nur in ganz engen Grenzen zulässig - nämlich allenfalls dann, wenn der Spruch krasse Rechtsverstöße enthält und dies zudem offensichtlich ist. 2. Eine einstweilige Verfügung, die dem Arbeitgeber die Durchführung eines Einigungsstellenspruchs verbietet, setzt eine durch ihn abgelöste Betriebsvereinbarung nicht - auch nicht vorübergehend - wieder in Kraft. 3. Zum Merkmal der "offensichtlichen Rechtswidrigkeit" einer im Einigungsstellenspruch vom Betriebsrat erteilten "Vorab-Zustimmung".«

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 5 Satz 4; BetrVG § 77 Abs. 1 Satz 1; § Abs. Satz 2;