LAG Hamm - Urteil vom 09.06.2004
18 Sa 981/04
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 06.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 21/04

Einstweilige Verfügung, Urlaubsgewährung, Interessenabwägung

LAG Hamm, Urteil vom 09.06.2004 - Aktenzeichen 18 Sa 981/04

DRsp Nr. 2004/12051

Einstweilige Verfügung, Urlaubsgewährung, Interessenabwägung

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Gewährung von Jahresurlaub.

Der Verfügungsbeklagte betreibt in W1xxx-E1xxxx das Altenhilfezentrum K8xxxxxxxxxx P1xx. Er beschäftigt dort cirka 90 der insgesamt 190 Beschäftigten. Im Betrieb des Verfügungsbeklagten ist ein Betriebsrat gewählt. Bei dem Verfügungsbeklagten werden die Urlaubswünsche der Mitarbeiter mit den betrieblichen Gegebenheiten koordiniert, indem vor der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche der Mitarbeiter gesammelt und in eine Urlaubswunschliste eingetragen werden. Danach werden die Urlaubswünsche gewertet und nach betrieblichen Gegebenheiten koordiniert und letztlich dann genehmigt.

Die Verfügungsklägerin ist im Altenhilfezentrum K8xxxxxxxxxx P1xx des Verfügungsbeklagten als examinierte Altenpflegerin tätig. Im Herbst 2003 trug sie sich in die Urlaubsliste für das Jahr 2004 für den Zeitraum 25.05. bis 20.06.2004 ein. In einer Teambesprechung am 07.11.2003, an der die Verfügungsklägerin nicht teilnahm, wurden die Urlaubswünsche der Abteilung der Verfügungsklägerin besprochen.