LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.12.2014
L 19 AS 1909/14 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 8 S. 1-2; SGG § 142 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 09.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 3465/14

Einstweilige Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung i.S.v. § 22 SGB II ( zur Begleichung von Mietrückständen sowie der Verfahrenskosten in einem Wohnungsräumungsverfahren)Zurücktreten von Verschuldensgesichtspunkten im Falle des § 22 Abs. 8 S. 2 SGB IIVoraussetzungen für eine Versagung der Übernahme der Mietschulden trotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 SGB II (nicht gerechtfertigte Schuldenübernahme)

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.12.2014 - Aktenzeichen L 19 AS 1909/14 B ER

DRsp Nr. 2015/879

Einstweilige Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung i.S.v. § 22 SGB II ( zur Begleichung von Mietrückständen sowie der Verfahrenskosten in einem Wohnungsräumungsverfahren) Zurücktreten von Verschuldensgesichtspunkten im Falle des § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II Voraussetzungen für eine Versagung der Übernahme der Mietschulden trotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 SGB II ("nicht gerechtfertigte" Schuldenübernahme)

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 SGB II hat eine Übernahme der Mietschulden durch den Leistungsträger regelmäßig zu erfolgen. Die Nichterbringung des Darlehens stellt den Ausnahmefall dar, der nicht bereits dann anzunehmen ist, wenn sich ein Verschulden des Leistungsempfängers an der Entstehung der Verbindlichkeiten feststellen lässt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 09.10.2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren zu erstatten. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren ab 22.10.2014 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin G, G, beigeordnet.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 8 S. 1-2; SGG § 142 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.