Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 09.10.2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren zu erstatten. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren ab 22.10.2014 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin G, G, beigeordnet.
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