LAG Nürnberg - Beschluss vom 01.04.1999
6 Ta 6/99
Normen:
ArbGG § 53 Abs. 1 § 64 Abs. 7 § 87 Abs. 2 ; BetrVG § 40 Abs. 2 ; ZPO § 940 ;
Fundstellen:
AiB 2000, 35
AP Nr. 6 zu § 85 ArbGG 1979
AP Nr. 69 zu § 40 BetrVG 1972
ARST 1999, 145
AuA 1999, 274
NZA 2000, 335
ZBVR 2000, 206
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 23.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BVGa 8/98

Einstweiliger Rechtsschutz: Betriebsrat - Hausrecht am Betriebsratsbüro - Aushändigung von Schlüsseln - Zuständigkeit

LAG Nürnberg, Beschluss vom 01.04.1999 - Aktenzeichen 6 Ta 6/99

DRsp Nr. 2001/5645

Einstweiliger Rechtsschutz: Betriebsrat - Hausrecht am Betriebsratsbüro - Aushändigung von Schlüsseln - Zuständigkeit

»1. Über Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entscheidet auch bei Beschlüssen ohne mündliche Verhandlung erstinstanzlich die Kammer des Arbeitsgerichts, über die Beschwerde wegen Zurückweisung des Antrags der Vorsitzende des Landesarbeitsgerichts.2. Dem Betriebsrat steht im Grundsatz das Hausrecht am Betriebsratsbüro zu. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ihm die Schlüssel zum Betriebsratsbüro auszuhändigen.«

Normenkette:

ArbGG § 53 Abs. 1 § 64 Abs. 7 § 87 Abs. 2 ; BetrVG § 40 Abs. 2 ; ZPO § 940 ;

Gründe:

I.