OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 16.12.2014
3 MR 2/14
Normen:
BVerfGG § 32; Kindertagespflegesatzung § 2; Kindertagespflegesatzung § 3; SGB VIII § 23; SGB VIII § 43; SGB VIII § 90; VwGO § 46 Abs. 6;

Einstweiliger Rechtsschutz einer Tagespflegesperson gegen eine Kindertagespflegesatzung; Anspruch einer Tagespflegesperson auf Erlangung eines leistungsgerechten Förderentgelts

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.12.2014 - Aktenzeichen 3 MR 2/14

DRsp Nr. 2015/5485

Einstweiliger Rechtsschutz einer Tagespflegesperson gegen eine Kindertagespflegesatzung; Anspruch einer Tagespflegesperson auf Erlangung eines leistungsgerechten Förderentgelts

1. Eine Tagespflegeperson, die im Kreisgebiet und Anwendungsbereich einer kommunale Kindertagespflegesatzung wohnt und tätig ist und vom Kreisjugendamt Förderleistungen für die Betreuung von Kindern bezieht, kann im Normenkontrollverfahren die Gültigkeit der Kindertagespflegesatzung prüfen lassen.2. Die Kindertagespflegesatzung Kreis Pinneberg erweist sich bei summarischer Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig.3. Der Bundesgesetzgeber ging Ende 2008 bei seiner Kostenschätzung für die Kindertagespflege von einem Betreuungssatz von 3,00 Euro pro Stunde bei einer täglichen Inanspruchnahme von acht Stunden aus. Zwar liegt der Betreuungssatz gemäß der Kindertagespflegesatzung mit 2,40 Euro unter diesem Betrag. Die Differenz von 0,60 Euro pro Stunde scheint jedoch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der höhere Betrag als Bundesdurchschnitt zu verstehenden ist und Abweichungen aufgrund regionaler Gegebenheiten gerechtfertigt sein können, bei summarischer Prüfung noch vertretbar.