LSG Bayern - Beschluss vom 20.12.2023
L 8 AY 45/23 B ER
Normen:
AsylbLG § 2 Abs. 1; AsylbLG 3; SGB XII § 27a Abs. 4;
Fundstellen:
SAR 2024, 42
Vorinstanzen:
SG München, vom 07.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 AY 69/23 ER

Einstweiliger Rechtsschutz eines Asylsuchenden gegen eine Anspruchseinschränkung; Höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie die Übernahme der Kosten für einen Reisepass

LSG Bayern, Beschluss vom 20.12.2023 - Aktenzeichen L 8 AY 45/23 B ER

DRsp Nr. 2024/1380

Einstweiliger Rechtsschutz eines Asylsuchenden gegen eine Anspruchseinschränkung; Höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie die Übernahme der Kosten für einen Reisepass

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 7. November 2023 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

AsylbLG § 2 Abs. 1; AsylbLG 3; SGB XII § 27a Abs. 4;

Gründe

I.

Der Antragsteller (ASt) wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Anspruchseinschränkung und begehrt außerdem höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ab Januar 2022 sowie die Übernahme der Kosten für einen Reisepass.

Der ASt, 1985 geboren und syrischer Staatsangehöriger, kam erstmals am 20.11.2015 nach Deutschland, wo er sich - mit Ausnahme eines Weggangs nach Luxemburg von August bis Anfang Oktober 2018 - seitdem aufhält. Aufgrund seines Asylantrages wurde dem ASt zunächst die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und er erhielt eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Nachdem der Flüchtlingsstatus und der Aufenthaltstitel widerrufen wurden, wurden dem ASt seit Ende Januar 2019 Duldungen erteilt, wonach eine Beschäftigung nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde und eine selbstständige Tätigkeit nicht erlaubt ist.