I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 7. November 2023 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller (ASt) wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Anspruchseinschränkung und begehrt außerdem höhere Leistungen nach dem
Der ASt, 1985 geboren und syrischer Staatsangehöriger, kam erstmals am 20.11.2015 nach Deutschland, wo er sich - mit Ausnahme eines Weggangs nach Luxemburg von August bis Anfang Oktober 2018 - seitdem aufhält. Aufgrund seines Asylantrages wurde dem ASt zunächst die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und er erhielt eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Nachdem der Flüchtlingsstatus und der Aufenthaltstitel widerrufen wurden, wurden dem ASt seit Ende Januar 2019 Duldungen erteilt, wonach eine Beschäftigung nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde und eine selbstständige Tätigkeit nicht erlaubt ist.
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