OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.12.2016
6 B 1030/16
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; LPVG NRW § 66 Abs. 1; LPVG NRW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; LVO NRW § 5 Abs. 1 S. 6;
Fundstellen:
ZBR 2017, 208
ZBR
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 1869/16

Einstweiliger Rechtsschutz eines Bewerbers gegen die Besetzung einer Stelle als Oberstudienrat mit einem Mitbewerber; Vornahme des für die Bewerberauswahl maßgebenden Leistungsvergleichs anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen; Bewährungsfeststellung während der Probezeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.12.2016 - Aktenzeichen 6 B 1030/16

DRsp Nr. 2016/20169

Einstweiliger Rechtsschutz eines Bewerbers gegen die Besetzung einer Stelle als Oberstudienrat mit einem Mitbewerber; Vornahme des für die Bewerberauswahl maßgebenden Leistungsvergleichs anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen; Bewährungsfeststellung während der Probezeit

Der Umstand, dass eine ursprüngliche Stellenbesetzungsentscheidung rechtswidrig gewesen ist, lässt nicht darauf schließen, dass der Dienstherr seine Aufgaben in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht nicht erfüllen wird.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; LPVG NRW § 66 Abs. 1; LPVG NRW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; LVO NRW § 5 Abs. 1 S. 6;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss aufzuheben oder zu ändern.