LAG Köln - Beschluss vom 31.10.1996
5 TaBV 69/96
Normen:
BetrVG § 85 Abs. 2, § 87 Abs. 1 ; BGB § 242 ; ZPO § 945 ;
Fundstellen:
ARST 1997, 91
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BVGa 38/96

einstweiliger Rechtsschutz: einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Durchführung von Dienstplänen durch den Arbeitgeber

LAG Köln, Beschluss vom 31.10.1996 - Aktenzeichen 5 TaBV 69/96

DRsp Nr. 2001/5953

einstweiliger Rechtsschutz: einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Durchführung von Dienstplänen durch den Arbeitgeber

Eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Durchführung von Dienstplänen durch den Arbeitgeber setzt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber bereits die Einigungsstelle angerufen hat, ein eindeutig überwiegendes Interesse des Betriebsrats an der Unterlassung voraus.

Normenkette:

BetrVG § 85 Abs. 2, § 87 Abs. 1 ; BGB § 242 ; ZPO § 945 ;

Gründe:

Von einer Sachverhaltsdarstellung wird in entsprechender Anwendung von § 313 a Abs. 1 S. 4 ZPO abgesehen, weil gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts gemäß § 92 Abs. 1 S. 3 ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht stattfindet.

Die Beschwerde des Betriebsrats ist im Ergebnis unbegründet, weil es an den Voraussetzungen für die vom Betriebsrat beantragte Unterlassungsverfügung gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG fehlt.