ArbG Köln, vom 06.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 15/96
einstweiliger Rechtsschutz: einstweilige Verfügung auf Unterlassung eines Arbeitskampfes
LAG Köln, Urteil vom 14.06.1996 - Aktenzeichen 4 Sa 177/96
DRsp Nr. 2001/6029
einstweiliger Rechtsschutz: einstweilige Verfügung auf Unterlassung eines Arbeitskampfes
1. Zur Prüfung, ob eine auf Unterlassung eines Arbeitskampfes gerichtete einstweilige Verfügung im Sinne des § 940ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Verfügungsgrund), hat eine Interessenabwägung stattzufinden, in die sämtliche in Betracht kommenden materiell-rechtlichen und vollstreckungsrechtlichen Erwägungen sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen für beide Parteien einzubeziehen sind.2. Danach sind bei einer schwierigen und ungeklärten Rechtslage die Anforderungen an den Verfügungsgrund erhöht. Bei einer in hohem Maße zweifelhaften Rechtslage kann regelmäßig keine einstweilige Verfügung ergehen. Umgekehrt braucht dann, wenn die Rechtslage positiv durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist, der Verfügungsgrund nicht von besonderem Gewicht zu sein.3. Die kampfweise Durchsetzung eines Firmentarifvertrages ist nicht schon deshalb verboten, weil der Arbeitgeber Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist.
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