LAG Köln - Urteil vom 14.06.1996
4 Sa 177/96
Normen:
GG Art 9 Abs. 3; TVG §§ 1, § 2; ZPO § 938, 940;
Fundstellen:
AP Nr. 149 zu Art 9 GG Arbeitskampf
AP Nr. 8 zu § 940 ZPO
AP Nr. 9 zu § 62 ArbGG 1979
ARST 1997, 46
AuR 1996, 276
AuR 1996, 410
EzA Art 9 GG Arbeitskampf Nr. 125
LAGE Art 9 GG Arbeitskampf Nr. 63
NZA 1997, 327
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 15/96

einstweiliger Rechtsschutz: einstweilige Verfügung auf Unterlassung eines Arbeitskampfes

LAG Köln, Urteil vom 14.06.1996 - Aktenzeichen 4 Sa 177/96

DRsp Nr. 2001/6029

einstweiliger Rechtsschutz: einstweilige Verfügung auf Unterlassung eines Arbeitskampfes

1. Zur Prüfung, ob eine auf Unterlassung eines Arbeitskampfes gerichtete einstweilige Verfügung im Sinne des § 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Verfügungsgrund), hat eine Interessenabwägung stattzufinden, in die sämtliche in Betracht kommenden materiell-rechtlichen und vollstreckungsrechtlichen Erwägungen sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen für beide Parteien einzubeziehen sind. 2. Danach sind bei einer schwierigen und ungeklärten Rechtslage die Anforderungen an den Verfügungsgrund erhöht. Bei einer in hohem Maße zweifelhaften Rechtslage kann regelmäßig keine einstweilige Verfügung ergehen. Umgekehrt braucht dann, wenn die Rechtslage positiv durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist, der Verfügungsgrund nicht von besonderem Gewicht zu sein. 3. Die kampfweise Durchsetzung eines Firmentarifvertrages ist nicht schon deshalb verboten, weil der Arbeitgeber Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist.