LSG Bayern - Beschluss vom 19.02.2018
L 11 AS 46/18 ER
Normen:
SGG § 86b;

einstweiliger Rechtsschutz; Erfolglosigkeit; Hauptsacheverfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 19.02.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 46/18 ER

DRsp Nr. 2018/10249

einstweiliger Rechtsschutz; Erfolglosigkeit; Hauptsacheverfahren

Kein einstweiliger Rechtsschutz bei Erfolglosigkeit des Hauptsacheverfahrens.

Tenor

I.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b;

Gründe

Der Beschwerdeführer hat Beschwerde erhoben, ohne dass das SG eine beschwerdefähige Entscheidung erlassen hat.

Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens hat er einstweiligen Rechtsschutz (§ 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) begehrt.

Ausgehend hiervon ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht statthaft. Das Beschwerdeverfahren ist kein Hauptsacheverfahren im Sinne des § 86b SGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.