Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ihre notwendigen Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vollstreckung gegen sie festgesetzter Erstattungsforderungen.
Die 2006 geborene Antragstellerin und ihre allein sorgeberechtigte Mutter kamen im September 2012 aus Kasachstan nach Deutschland. Hier bezogen sie ab Oktober 2012 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) vom Antragsgegner.
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