LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.12.2018
L 34 AS 2224/18 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; AO § 257 Abs. 1; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB X § 50 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 11665/18

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Vollstreckung festgesetzter ErstattungsforderungenVerjährte Erstattungsforderung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2018 - Aktenzeichen L 34 AS 2224/18 B ER

DRsp Nr. 2019/1238

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Vollstreckung festgesetzter Erstattungsforderungen Verjährte Erstattungsforderung

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ihre notwendigen Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2; AO § 257 Abs. 1; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB X § 50 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vollstreckung gegen sie festgesetzter Erstattungsforderungen.

Die 2006 geborene Antragstellerin und ihre allein sorgeberechtigte Mutter kamen im September 2012 aus Kasachstan nach Deutschland. Hier bezogen sie ab Oktober 2012 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) vom Antragsgegner.