LAG Köln - Beschluss vom 08.12.2021
11 TaBVGa 9/21
Normen:
ArbGG § 92 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BVGa 10/21

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Durchführung einer BetriebsratswahlKein Verfügungsgrund bei noch nicht begonnener BetriebsratswahlAbbruch einer Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung

LAG Köln, Beschluss vom 08.12.2021 - Aktenzeichen 11 TaBVGa 9/21

DRsp Nr. 2022/5718

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Durchführung einer Betriebsratswahl Kein Verfügungsgrund bei noch nicht begonnener Betriebsratswahl Abbruch einer Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung

1. Es besteht keine Besorgnis der Rechtsgefährdung durch die bloße Ankündigung, sich an einer Betriebsratswahl zu beteiligen, ohne dass aber schon konkrete Schritte zur Durchführung eingeleitet sind. Ein Verfügungsgrund besteht dann nicht. 2. Der Abbruch einer Betriebsratswahl ist ausnahmsweise denkbar, wenn diese nichtig wäre. Denn durch eine einstweilige Verfügung darf nicht mehr erreicht werden als bei einer Anfechtung.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 92 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 18 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Arbeitgeberin, die Beteiligte zu 1), begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Untersagung der Einleitung und Durchführung einer Betriebsratswahl.

1. 2.