VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 22.11.2021 1 S 3117/21
Normen:
IfSG § 28a;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 29.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2853/21
Einstweiliger Rechtsschutz gegen zweimal wöchentliche PCR-Pooltestung in Kindertageseinrichtung; Mangelndes Rechtsschutzbedürfnis einer Gemeinde wegen abgelaufener gerichtlicher Unterlassungsverfügung
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.11.2021 - Aktenzeichen 1 S 3117/21
DRsp Nr. 2021/17845
Einstweiliger Rechtsschutz gegen zweimal wöchentliche PCR-Pooltestung in Kindertageseinrichtung; Mangelndes Rechtsschutzbedürfnis einer Gemeinde wegen abgelaufener gerichtlicher Unterlassungsverfügung
1. Eine Gemeinde, die eine Kindertageseinrichtung als öffentliche Einrichtung betreibt, ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 2GemO dem Grunde nach dazu berechtigt, die Benutzung dieser Einrichtung durch Satzung zu regeln (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschl. v. 25.09.1997 - 1 S 1261/97 - VBlBW 1998, 58).2. Die Ermächtigung in § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 2GemO reicht nicht als Rechtsgrundlage für eine satzungsrechtliche Bestimmung aus, wonach Kinder, die nicht an einer dem Infektionsschutz dienenden PCR-Pool-Testung teilnehmen, einem grundsätzlichen Zugangs- und Teilnahmeverbot unterliegen.3. Die gemäß § 1 Abs. 6 und 6a IfSGZustV zuständigen Behörden (inzidenzabhängig grundsätzlich Ortspolizeibehörde oder Gesundheitsamt) können gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 CoronaVO (i.d.F. v. 20.10.2021) auch über die CoronaVO Kita hinausgehende Maßnahmen zum Infektionsschutz in Kindertageseinrichtungen verfügen, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen aus §§ 28, 28aIfSG vorliegen.
Tenor
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