LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.12.2014
L 17 U 556/14 B ER
Normen:
SGB VII § 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; SGB VII § 46 Abs. 2 S. 2 Nr. 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; ZPO § 294 Abs. 1; SGB VII § 45 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 46 Abs. 1; SGB VII § 46 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 U 309/14

Einstweiliger Rechtsschutz gerichtet auf die Weiterzahlung von Verletztengeld bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der HauptsachePrüfung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit einer Versicherten (vorliegend keine abschließende Klärungsmöglichkeit einer ereignisbedingten Arbeitsunfähigkeit)Prüfung einer existenzgefährdenden finanziellen Notlage bei Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 856 EUR

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.12.2014 - Aktenzeichen L 17 U 556/14 B ER

DRsp Nr. 2015/1497

Einstweiliger Rechtsschutz gerichtet auf die Weiterzahlung von Verletztengeld bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Prüfung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit einer Versicherten (vorliegend keine abschließende Klärungsmöglichkeit einer ereignisbedingten Arbeitsunfähigkeit) Prüfung einer existenzgefährdenden finanziellen Notlage bei Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 856 EUR

Lässt sich anhand der Sachverständigengutachten nicht abschließend klären, ob die Arbeitsunfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist, kann es also allenfalls als offen angesehen werden, ob der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch auf Verletztengeld besteht, liegt keine Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs vor.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 24.07.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; SGB VII § 46 Abs. 2 S. 2 Nr. 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; ZPO § 294 Abs. 1; SGB VII § 45 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 46 Abs. 1; SGB VII § 46 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

I.