LSG Thüringen - Beschluss vom 01.07.2009
L 1 U 85/09 ER
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; SGB VII § 150 Abs. 1; SGB VII § 150 Abs. 3; SGG § 197a Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 17 U 4967/08 ER - 22.12.2008,

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Anordnungsanspruch bei der Erteilung einer berufsgenossenschaftlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Thüringen, Beschluss vom 01.07.2009 - Aktenzeichen L 1 U 85/09 ER

DRsp Nr. 2009/28625

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Anordnungsanspruch bei der Erteilung einer berufsgenossenschaftlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Der Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit und Dringlichkeit der Rechtsschutzgewährung) liegt vor, wenn es für den Beschwerdeführer unzumutbar erscheint, auf den (rechtskräftigen) Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden, wobei auf die Beachtung der Folgen für den Fall des Nichterlasses der begehrten einstweiligen Anordnung abzustellen ist. Im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes kann es dabei ausnahmsweise auch erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn sonst Rechtsschutz nicht erreichbar ist und ein Abwarten für den Beschwerdeführer unzumutbar wäre (hier: Ausstellung einer berufsgenossenschaftlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 22. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; SGB VII § 150 Abs. 1; SGB VII § 150 Abs. 3; SGG § 197a Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe: