LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.12.2008
L 7 B 113/08 KA ER
Normen:
SGG § 84;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 01.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 79 KA 357/08

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz Umdeutung in Widerspruch

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.12.2008 - Aktenzeichen L 7 B 113/08 KA ER

DRsp Nr. 2009/1245

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz Umdeutung in Widerspruch

Hat ein Antragsteller nach seinem Vorbringen bereits zu einem früheren Zeitpunkt Widerspruch eingelegt, so kann ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zumindest dann nicht zugleich als Widerspruch gewertet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. September 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 27.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 84;

Gründe:

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. September 2008 aufzuheben und

1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Ausschreibungsverfahren für seinen Vertragsarztsitz unter der Kennziffer 28/07 PPTh (VT) weiter zu betreiben,

2. hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, seinen Vertragsarztsitz in der nächstmöglichen Ausgabe ihres amtlichen Mitteilungsblatt auszuschreiben,

ist zulässig, aber unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellten Anträge abgelehnt.