LSG Hessen - Beschluss vom 29.12.2008
L 7 SO 62/08 B ER
Normen:
SGB XII § 117 Abs. 1 Satz 1; SGB XII § 2; SGB XII § 94; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5; SGG § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/M., vom 14.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 SO 330/07 ER

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung; besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse

LSG Hessen, Beschluss vom 29.12.2008 - Aktenzeichen L 7 SO 62/08 B ER

DRsp Nr. 2009/1409

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung; besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse

1. Ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse als Voraussetzung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Leistungsträger nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG wird nicht allein durch die Rechtmäßigkeit des Bescheides begründet. Dagegen darf die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Bescheides bei der Abwägung von Vollziehungs- und Aussetzungsinteresse bei einer gerichtlichen Überprüfung der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG verstärkt Berücksichtigung finden. 2. Der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe darf bei einer Anordnung der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Auskunftsverlangens nach § 117 SGB XII im Rahmen der gerichtlichen Prüfung bereits ein ausreichendes Vollziehungsinteresse begründen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. April 2008 wird zurückgewiesen.

II. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auch nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 117 Abs. 1 Satz 1; SGB XII § 2; SGB XII § 94; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5; SGG § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Gründe: