LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.12.2008
L 11 KR 5376/08 ER-B
Normen:
SGB I § 33; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 03.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 6390/08

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Prüfung der Erfolgsaussichten im Hauptverfahren bei der Versorgung mit Hilfsmitteln

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen L 11 KR 5376/08 ER-B

DRsp Nr. 2009/3072

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Prüfung der Erfolgsaussichten im Hauptverfahren bei der Versorgung mit Hilfsmitteln

Die Versorgung mit Hilfsmitteln ist nicht existentiell in dem Sinne, dass die Gewährung effektiven Rechtsschutzes eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausschließt. Dabei ist die sich aus § 33 SGB I ergebende Wahlfreiheit des Versicherten auf verschiedene, aber gleichermaßen geeignete und wirtschaftliche Hilfsmittel begrenzt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 03. November 2008 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 33; SGG § 86b;

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.