LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.09.2008 L 16 B 68/08 KR
Normen:
SGG § 86b ;
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers beim Streit um Behandlungskosten
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2008 - Aktenzeichen L 16 B 68/08 KR
DRsp Nr. 2008/20512
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers beim Streit um Behandlungskosten
Der Streit auf Zahlung/Übernahme von Behandlungskosten im sog Parteienstreit wird im Gleichordnungsverhältnis zwischen Leistungserbringer und Krankenkasse ausgetragen, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]