LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.09.2008
L 19 B 153/08 AS
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 ;

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Vorliegen von Eilbedürftigkeit und Rechtsschutzbedürfnis bei mündlicher Zusage einer Bescheidung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.09.2008 - Aktenzeichen L 19 B 153/08 AS

DRsp Nr. 2008/20523

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Vorliegen von Eilbedürftigkeit und Rechtsschutzbedürfnis bei mündlicher Zusage einer Bescheidung

Eilbedürftigkeit und für die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes erforderliches Rechtsschutzbedürfnis scheidet aus der Sicht des Antragstellers und auch hinsichtlich eines gerichtlichen Tätigwerdens aus, wenn dem Antragsteller bei einer Vorsprache die umgehende Bescheidung seines Antrages zugesagt worden war. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2 ;