LSG Sachsen - Beschluss vom 19.12.2016
7 AS 1001/16 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 2; SGB II § 22 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 05.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1671/16

Einstweiliger Rechtsschutz; Zustimmung zum Umzug

LSG Sachsen, Beschluss vom 19.12.2016 - Aktenzeichen 7 AS 1001/16 B ER

DRsp Nr. 2017/10228

Einstweiliger Rechtsschutz; Zustimmung zum Umzug

Jedenfalls im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist davon auszugehen, dass das der Richtlinie der Stadt Leipzig vom 18.12.2014 zugrunde liegende Konzept den vom BSG aufgestellten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zur Angemessenheit der Aufwendungen der Kosten der Unterkunft und Heizung entspricht (Anschluss an LSG Chemnitz, Beschluss vom 29.08.2016 - L 8 AS 675/16 B ER).

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts L.... vom 5. September 2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 2; SGB II § 22 Abs. 4;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Zustimmung zum Umzug in eine in der T....straße in A....

gelegene Dachgeschosswohnung.