LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.02.2017
L 11 KA 62/16 B ER
Normen:
SGG § 86a Abs. 3; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 11.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KA 4/16

Einstweiliger RechtsschutzAntrag auf sofortige Vollziehung eines BeschlussesRechtsschutzbedürfnisInteressenabwägungRegel-Ausnahme-Verhältnis

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.02.2017 - Aktenzeichen L 11 KA 62/16 B ER

DRsp Nr. 2017/9594

Einstweiliger Rechtsschutz Antrag auf sofortige Vollziehung eines Beschlusses Rechtsschutzbedürfnis Interessenabwägung Regel-Ausnahme-Verhältnis

1. Grundvoraussetzung dafür, dass ein Gericht sich in der Sache mit dem angetragenen Rechtsstreit befasst, ist ein Rechtsschutzbedürfnis, denn jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. 2. Im Interesse der Entlastung der Gerichte ist das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen, wenn der Beteiligte sein Begehren erkennbar auch außergerichtlich durchsetzen kann oder der Versuch, eine Aussetzung durch die Behörde zu erreichen, nicht von vornherein aussichtslos erscheint. 3. Der gegenteiligen Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17.10.2007 - B 6 KA 4/07 R - folgt der Senat nicht. 4. Bei den Entscheidungen nach § 86b Abs. 1 SGG sind die öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen. 5. Angesichts des in § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG zum Ausdruck kommenden Regel-Ausnahmeverhältnisses bedarf es gewichtiger Gründe, die es rechtfertigen, die sofortige Vollziehung anzuordnen: insofern steht eine Prüfung der Erfolgsaussichten zunächst im Vordergrund.

Tenor