LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.12.2016
L 12 AS 1420/16 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 06.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 1998/16

Einstweiliger RechtsschutzGrundsicherung für ArbeitsuchendeLeistungsausschluss für EU-AusländerGeringfügige Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2016 - Aktenzeichen L 12 AS 1420/16 B ER

DRsp Nr. 2017/106

Einstweiliger Rechtsschutz Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungsausschluss für EU-Ausländer Geringfügige Tätigkeit

1. Der EuGH betont in ständiger Rechtsprechung, dass als Arbeitnehmer jeder anzusehen ist, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei nur Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. 2. Die Rechtswidrigkeit einer vertraglichen Regelung im Arbeitsvertrag führt nicht dazu, dass das Arbeitsverhältnis im Ganzen in Frage zu stellen wäre.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.07.2016 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 24.05.2016 bis 31.10.2016 vorläufig SGB II -Leistungen in Form der Regelleistung und der Kosten der Unterkunft und Heizung unter Anrechnung ihres Einkommens nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I bewilligt.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.