LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.12.2016
L 6 AS 1588/16 B ER; L 6 AS 1589/16 B
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 15.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 2648/16

Einstweiliger RechtsschutzGrundsicherungsleistungenÜbernahme von Mietschulden

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2016 - Aktenzeichen L 6 AS 1588/16 B ER; L 6 AS 1589/16 B

DRsp Nr. 2017/104

Einstweiliger Rechtsschutz Grundsicherungsleistungen Übernahme von Mietschulden

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 15.07.2016 werden zurückgewiesen. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S aus F für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.

Das SG hat zu Recht den Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt.