LSG Thüringen - Beschluss vom 20.07.2017
L 6 SF 950/15 B
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 05.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SF 429/14

Einstweiliger RechtsschutzHöhe der RahmengebührSynergieeffekte im Verhältnis von Vorverfahren und gerichtlichem EilverfahrenToleranzgrenze

LSG Thüringen, Beschluss vom 20.07.2017 - Aktenzeichen L 6 SF 950/15 B

DRsp Nr. 2017/13664

Einstweiliger Rechtsschutz Höhe der Rahmengebühr Synergieeffekte im Verhältnis von Vorverfahren und gerichtlichem Eilverfahren Toleranzgrenze

1. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen; bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. 2. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, wobei ihm ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht. 3. Synergieeffekte bestehen auch im Verhältnis von Vorverfahren und gerichtlichem Eilverfahren, wenn im gerichtlichen Eilverfahren der Anspruch vorläufig durchgesetzt oder ein Eingriff in die Rechtsposition vorläufig abgewendet werden soll.