LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.12.2013
L 16 KR 644/13 B ER
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
NZS 2014, 180
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 29.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KN 869/13

Einstweiliger RechtsschutzKostenübernahme für off-label-use eines MedikamentsBehandlung von unklar genetisch bedingtem Kleinwuchs

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.12.2013 - Aktenzeichen L 16 KR 644/13 B ER

DRsp Nr. 2014/320

Einstweiliger RechtsschutzKostenübernahme für "off-label-use" eines MedikamentsBehandlung von unklar genetisch bedingtem Kleinwuchs

1. Nach der PEG (Prospektive Endgröße) ist bei Kindern die Prognose für einen möglichen späteren Kleinwuchs im Erwachsenenalter vorzunehmen. 2. Zwischenzeitliche Wachstumsverzögerungen (hier im Einzelfall: bei einem Zehnjährigen) belegen noch keine behandlungsbedürftige Krankheit im Sinne des § 27 SGB V. Als häufige Form des Kleinwuchses ohne Progression kann dies auch für familiären Kleinwuchs sprechen, der nur eine Normvariante darstellt, die wiederum weder der Krankenbehandlung bedarf noch einer solchen zugänglich ist. 3. Ausnahmsweise ist eine Behandlung bei einer durch DNA-Analyse bestätigter SHOX (= Short Statue HOmeoboX)-Gen-Defizienz mit Arzneimitteln zugelassen. Der genetische SHOX-Mangel war hier jedoch im einstweiligen Rechtsschutz nicht überzeugend dargetan (einzelfallabhhängig). 4. Die Voraussetzungen für einen Off-Label-Use von SHOX-Arzneien scheiden aus, weil es beim KLeinwuchs nicht um die Behandlung einer schwerwiegenden (lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachteilig beeinträchtigenden) Erkrankung geht, für die allein unter diesen Voraussetzungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein Anspruch auf Versorgung mit dem Medikament in Frage käme.

Tenor