Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 13.10.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragsteller, ihnen Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
I.
Die Antragsteller begehren im Rahmen eines Verfahrens auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, den Antragsgegner zu verpflichten, die Zustimmung zu dem Umzug in die F-straße 00, Köln zu erklären, Erstausstattung für das Kinderzimmer der Antragstellerrinnen zu 3) und 4), Umzugskosten sowie die Kosten für die Renovierung der Wohnung F-straße 00 zu gewähren.
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