LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.11.2014
L 12 AS 1959/14 B ER
Normen:
§ 86b Abs. 2 S. 1; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 22 Abs. 2; SGB X § 39 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 13.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 3539/14

Einstweiliger RechtsschutzVerpflichtung zur Zustimmung zum Umzug bei bereits erfolgter Übergabe der WohnungGewährung von Erstausstattung für das Kinderzimmer, Umzugskosten und Kosten für die Renovierung der bezogenen Wohnung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2014 - Aktenzeichen L 12 AS 1959/14 B ER

DRsp Nr. 2014/18421

Einstweiliger Rechtsschutz Verpflichtung zur Zustimmung zum Umzug bei bereits erfolgter Übergabe der Wohnung Gewährung von Erstausstattung für das Kinderzimmer, Umzugskosten und Kosten für die Renovierung der bezogenen Wohnung

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 13.10.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragsteller, ihnen Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

§ 86b Abs. 2 S. 1; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 22 Abs. 2; SGB X § 39 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Rahmen eines Verfahrens auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, den Antragsgegner zu verpflichten, die Zustimmung zu dem Umzug in die F-straße 00, Köln zu erklären, Erstausstattung für das Kinderzimmer der Antragstellerrinnen zu 3) und 4), Umzugskosten sowie die Kosten für die Renovierung der Wohnung F-straße 00 zu gewähren.