LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.12.2017
L 11 KA 74/17 B ER
Normen:
SGG § 142 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 13.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 201/17

Einstweiliger RechtsschutzZurückweisung der Beschwerde

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2017 - Aktenzeichen L 11 KA 74/17 B ER

DRsp Nr. 2018/2048

Einstweiliger Rechtsschutz Zurückweisung der Beschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.10.2017 wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.276,71 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 142 Abs. 2 S. 3;

Gründe

Rechtsgrundlage für den Beschluss des Senats ist § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen hiernach keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.