Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Der Senat lässt offen, inwieweit der angegriffene Beschluss hinsichtlich der Einzelrichterübertragung unter Verstoß gegen die Ansprüche des Antragstellers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergangen ist, weil das Verwaltungsgericht nicht die von ihm selbst gesetzte dreitägige Stellungnahmefrist zur beabsichtigten Einzelrichterübertragung abgewartet hat oder weil - was sich der dem Senat vorliegenden elektronischen Gerichtsakte nicht eindeutig entnehmen lässt - der Übertragungsbeschluss vom 24. März 2021 womöglich nicht vor der unter dem 25. März 2021 erfolgten Entscheidung durch den Einzelrichter wirksam geworden ist.
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2017 -
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