LSG Hamburg - Urteil vom 16.12.2021
L 1 KR 9/21
Normen:
SGB V § 188 Abs. 4 S. 1 und S. 3-4; SGB V § 188 Abs. 5; SGB V § 191 Nr. 4; SGB V a.F. § 323 Abs. 2; SGB X § 20;
Fundstellen:
NZS 2022, 470
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 03.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 KR 3084/19

Eintritt der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung in Form der obligatorischen AnschlussversicherungAnforderungen an die Ermittlungen zum Fehlen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland im Hinblick auf die Umsetzung der einheitlichen Grundsätze des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Ermittlungspflichten der Krankenkasse nach § 188 Abs. 5 SGB V

LSG Hamburg, Urteil vom 16.12.2021 - Aktenzeichen L 1 KR 9/21

DRsp Nr. 2022/3120

Eintritt der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung in Form der obligatorischen Anschlussversicherung Anforderungen an die Ermittlungen zum Fehlen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland im Hinblick auf die Umsetzung der einheitlichen Grundsätze des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Ermittlungspflichten der Krankenkasse nach § 188 Abs. 5 SGB V

1. Die Vorschrift des § 188 Abs. 4 Satz 4 SGB V trifft insbesondere auf Fälle zu, in denen in Deutschland lebende Menschen ohne festen Wohnsitz nicht zuletzt durch ihre prekäre Lebenssituation aus der sozialen Absicherung im Krankheitsfall herauszufallen drohen – hier im Falle eines suchtkranken Obdachlosen. 2. Ermittlungen der Krankenkasse zum Fehlen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland sind nicht alleine schematisch nach den Vorgaben der einheitlichen Grundsätze zu den Ermittlungspflichten der Krankenkasse nach § 188 Abs. 5 SGB V des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen abzuarbeiten, sondern haben umfassend der Erkenntnis zu dienen, ob der Versicherte sich (noch) im Inland aufhält.

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 188 Abs. 4 S. 1 und S. 3-4; SGB V § 188 Abs. 5; SGB V § 191 Nr. 4; SGB V a.F. § 323 Abs. 2; SGB X § 20;

Tatbestand