LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.11.2021
L 3 U 49/20
Normen:
SGG § 159 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 10.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 115 U 479/19

Eintritt einer KlagerücknahmefiktionMateriell fehlerhafte BetreibensaufforderungSachlich begründete Anhaltspunkte für den Wegfall eines Rechtsschutzbedürfnisses

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.11.2021 - Aktenzeichen L 3 U 49/20

DRsp Nr. 2022/10088

Eintritt einer Klagerücknahmefiktion Materiell fehlerhafte Betreibensaufforderung Sachlich begründete Anhaltspunkte für den Wegfall eines Rechtsschutzbedürfnisses

Eine Betreibensaufforderung zur Auslösung einer Rücknahmefiktion ist in materieller Hinsicht fehlerhaft, wenn das geforderte ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses nicht erfüllt ist – hier im Falle der zweimonatigen Untätigkeit des Klägers nach einer Aufklärungsverfügung des Vorsitzenden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. Februar 2020 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 159 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob der beim Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 115 U 26/19 geführte Rechtsstreit auf Grund des Eintritts einer Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beendet worden ist.

In dem Ausgangsverfahren S 115 U 26/19 stritten die Beteiligten um die Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Nr. 4105 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung sowie die Gewährung von Entschädigungs- und Hinterbliebenenleistungen.