LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 08.05.2018
L 11 AL 67/16 NZB
Normen:
SGB II § 31 Abs. 1 S. 1; SGB III § 159 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 6; SGB III § 309 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 29.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 139/14

Eintritt einer Sperrzeit aufgrund eines Meldeversäumnisses nach dem SGB IIIAnforderungen an eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.05.2018 - Aktenzeichen L 11 AL 67/16 NZB

DRsp Nr. 2018/8196

Eintritt einer Sperrzeit aufgrund eines Meldeversäumnisses nach dem SGB III Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung

1. Für eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung nach § 31 SGB II ist eine konkrete Belehrung auch über den Beginn der drohenden Sperrzeit erforderlich. Es besteht kein Anlass, hinsichtlich der Belehrung über den Beginn einer Sperrzeit an eine Rechtsfolgenbelehrung nach § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB III geringere Anforderungen zu stellen als an eine Rechtsfolgenbelehrung nach § 31 SGB II. 2. Wie eine derartige Belehrung zum Beginn der Sperrzeit bei einem Meldeversäumnis lauten kann, ist bereits höchstrichterlich geklärt.

1. Bei einer Rechtsfolgenbelehrung nach § 31 SGB II muss nicht nur über die Dauer der zu erwartenden Leistungseinschränkung sondern auch über deren Beginn belehrt werden.2. Dies gilt gleichermaßen für eine Belehrung nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB III über den Beginn einer Sperrzeit.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 29. August 2016 (S 9 AL 139/14) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Beschwerdeverfahren.

Normenkette:

SGB II § 31 Abs. 1 S. 1; SGB III § 159 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 6; SGB III § 309 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.