LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 05.09.2007
6 Sa 42/07
Normen:
BGB § 242 § 611 Abs. 1 § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ; MTV Metallindustrie Schleswig-Holstein § 16 Nr. 1.1 b ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 14.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1921/06

Einwand unzulässiger Rechtsausübung durch Arbeitgeberin gegenüber Ablauf tariflicher Ausschlussfrist bei Rückforderung überzahlter Altersteilzeitbezüge - pflichtwidrige Unterlassung des Arbeitnehmers bei erheblichen Überzahlungen

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.09.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 42/07

DRsp Nr. 2008/1841

Einwand unzulässiger Rechtsausübung durch Arbeitgeberin gegenüber Ablauf tariflicher Ausschlussfrist bei Rückforderung überzahlter Altersteilzeitbezüge - pflichtwidrige Unterlassung des Arbeitnehmers bei erheblichen Überzahlungen

»Der Arbeitgeber kann dem Ablauf einer tariflichen Ausschlussfrist mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begegnen, wenn der Arbeitnehmer es pflichtwidrig unterlassen hat, ihm Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten. Eine solche pflichtwidrige Unterlassung liegt regelmäßig vor, wenn der Arbeitnehmer erkennt, dass seinem Arbeitgeber bei der Vergütungsberechnung ein Irrtum unterlaufen ist, der zu einer erheblichen Überzahlung geführt hat. Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer im Überzahlungszeitraum in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis stand und nahezu ausnahmslos monatlich höhere Nettoleistungen erhalten hat als vor Beginn der Altersteilzeit.«

Normenkette:

BGB § 242 § 611 Abs. 1 § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ; MTV Metallindustrie Schleswig-Holstein § 16 Nr. 1.1 b ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wege der Klage und Widerklage über die Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung überzahlter Aufstockungsbeträge.