LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.08.2008
6 Ta 133/08
Normen:
RVG § 11 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1003/06

Einwendung gegen Kostenfestsetzung außerhalb des Gebührenrechts

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.08.2008 - Aktenzeichen 6 Ta 133/08

DRsp Nr. 2008/19941

Einwendung gegen Kostenfestsetzung außerhalb des Gebührenrechts

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5 ;

Gründe:

Die statthafte und zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet, da diese Einwendungen gegen die von ihren ursprünglichen Prozessbevollmächtigten beantragte Kostenfestsetzung erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Aus diesem Grund ist eine Festsetzung gemäß § 11 Abs. 5 RVG abzulehnen.

Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass das Verfahren 8 Ca 1003/06 mit der Kostennote vom 21.01.2007 abgerechnet und diese von dem vor dem Amtsgericht Kaiserslautern im Verfahren 2 C 1206/07 geschlossenen Vergleich umfasst sei.

Die Ausführungen der Beschwerdegegner im Schriftsatz vom 05.06.2008 führen zu keiner anderen Beurteilung, da im Verfahren 8 Ca 1003/06 Kosten festgesetzt wurden, die nicht dieses Verfahren betreffen. Ob die Antragsteller bei der Abfassung ihres Kostenfestsetzungsantrages einen Schreibfehler gemacht haben oder nicht, ist daher unbeachtlich.

Aus vorgenannten Gründen war der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.05.2008 aufzuheben und der Antrag als zur Zeit unbegründet zurückzuweisen (vgl. § 11 Abs.5 RVG).

Die Kosten sind den Antragstellern des Kostenfestsetzungsverfahrens aufzuerlegen.

Eine Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Vorinstanz: ArbG Kaiserslautern, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1003/06